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Frau sitzt vorm Kamin Kachelofen

Kamin- und Kachelofen: Darf ich meinen Kamin 2021 noch betreiben?

21. Oktober 2020

Viele Hauseigentümer müssen bald prüfen, ob ihr Kaminofen, Kachelofen oder Heizkamin auch noch künftig den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Text: Jutta Junge, Foto: Alena Ozerova – stock.adobe.com

Kamin- und Kachelöfen erhöhen in der kalten Jahreszeit den Wohnkomfort CO2-neutral. Außerhalb der eigenen vier Wände sorgen die rund elf Millionen Anlagen in Deutschland jedoch für Feinstaub in der Luft. Seit 2015 müssen neue Einzelraumfeuerstätten daher strengere Auflagen erfüllen. Jetzt endet auch die Übergangsfrist für vor dem 1. Januar 1995 errichtete Feuerstätten. Der Staubgrenzwert liegt nun bei 0,15 Gramm pro Kubikmeter Abgas, der Kohlenmonoxidgrenzwert bei 4 Gramm pro Kubikmeter. Gesetzliche Grundlage ist die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, die 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV).
Für vor 1985 errichtete Anlagen endete die Frist bereits am 31. Dezember 2017.

Kachelofen sanieren: Partikelfilter helfen gegen Feinstaub – nicht gegen zu viel Kohlenmonoxid

„Weist die Feuerstätte zu hohe Staubemissionen auf, kann der Einbau eines Partikelfilters den Ausstoß unter die verlangte Schwelle senken“, sagt Frank Hettler von Zukunft Altbau. „Ist der Ausstoß von Kohlenmonoxid zu hoch, hilft dagegen nur eine Stilllegung des alten Ofens.“ Das unsichtbare, giftige Gas wird durch keinen Filter entfernt. Experten gehen von 200.000 bis 2 Millionen Öfen mit zu hohen Emissionen aus.

Wie finde ich heraus, ob ich meinen Ofen stilllegen muss?

Ob ein Ofen in die fragliche Altersklasse vor 1995 fällt, lässt sich anhand des Typenschilds ermitteln: Ist das Datum auf den alten Schildern nicht mehr erkennbar oder fehlt das Typenschild ganz, lohnt sich ein Blick in die Herstellerbescheinigung, auch „Prüfstandsmessbescheinigung“ genannt. Gibt es keine Unterlagen, könnten Hauseigentümer auf einer Datenbank des Industrieverbands Haus-, Heiz- und Küchentechnik nachschauen (https://cert.hki-online.de/). Hier steht auch die Höhe der Emissionen, jedoch nicht für alle Kaminöfen. Hilft auch das nicht weiter, empfiehlt sich der Kontakt zu einem Fachmann des Ofen- und Luftheizungsbauerhandwerks. Sind Baujahr oder Emissionshöhe nicht zu ermitteln, muss die Feuerstätte ersetzt werden.

Kamin sanieren oder austauschen?

Experten empfehlen, bei über 25 Jahre alten Anlagen auf eine Emissionsmessung und eine mögliche Nachrüstung zu verzichten, weil Messung und Nachrüstung in vielen Fällen teurer sind als ein neuer Ofen. Messungen kosten 100 bis 300 Euro, Partikelfilter gegen Staub inklusive Einbau bis zu 1.500 Euro. Für diesen Betrag erhalten Hauseigentümer bereits ein neues Gerät mitsamt Installation.
Ein kompletter Austausch bietet weitere Vorteile. Neue Holzfeuerungen stoßen bis zu 85 Prozent weniger Emissionen aus als viele Altgeräte und benötigen bis zu einem Drittel weniger Brennstoff. Durch ihren höheren Wirkungsgrad sind die neuen Anlagen energiesparender. Die Investition rentiert sich somit.
„Allein deshalb sollte der Ofentausch nicht auf die lange Bank geschoben werden“, rät Experte Frank Hettler. Auch bei alten Anlagen, die die Vorgaben erfüllen, sollten Hauseigentümer über eine Erneuerung nachdenken. Bei ihnen wird ein Austausch ebenfalls zu geringeren Betriebskosten führen. Hinzu kommt: Neue Öfen erfüllen die Stufe zwei der 1. BImSchV und dürfen aufgrund ihrer emissionsarmen Technik auch an Tagen mit Feinstaubalarm betrieben werden.

Welche Öfen betrifft die Regelung?

Alle ummauerten Feuerstätten wie Kamin- oder Kachelöfen mit einem industriellen Heizeinsatz und einer Leistung von mindestens vier Kilowatt fallen unter die Verordnung. Sie müssen mit einer Tür verschließbar sein. Raumheizer wie Schwedenöfen, die nicht über eine Ummauerung verfügen, müssen ebenfalls nachgerüstet werden.
Für offene Kamine, handwerklich errichtete Grundöfen und Kochherde sowie für geschlossene Kamine, die auch im offenen Zustand betrieben werden dürfen, gilt die Regelung nicht. Historische Kaminöfen, die nachweislich vor Januar 1950 errichtet wurden, fallen ebenfalls nicht unter die Verordnung. Haben die Eigentümer den Ofen im Laufe des Betriebs in Haus oder Wohnung umgesetzt, wird er vom Gesetzgeber als Neuanlage behandelt. Für ihn endet dann auch am 31. Dezember 2020 die Schonfrist.
Mehr Informationen zur energetischen Sanierung gibt es
 kostenfrei am Beratungstelefon von Zukunft Altbau 
08000 123333 oder unter www.zukunftaltbau.de

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